Das Gesetz unterscheidet zwischen branntweinhaltigen und anderen alkoholischen Getränken:

  • Branntwein und branntweinhaltige Getränke (Spirituosen) dürfen weder an Kinder und Jugendliche abgegeben werden noch dürfen sie von ihnen getrunken werden. Gleiches gilt für Lebensmittel, die Branntwein in nicht nur geringfügiger Menge enthalten.
  • Andere alkoholische Getränke zum Beispiel Bier, Wein oder Sekt) dürfen an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren nicht abgegeben werden und sie dürfen von Kindern und Jugendlichen auch nicht getrunken werden. In Begleitung einer personensorgeberechtigten Person – in der Regel Vater oder Mutter – dürfen Jugendliche ab 14 Jahren diese Getränke trinken (gilt nicht für branntweinhaltige Getränke).

»Abgabe« meint jede Form der tatsächlichen Zugangsverschaffung und kann durch Verkauf oder bloße Übergabe oder durch Überlassen (Stehenlassen) erfolgen. Ob der Alkohol tatsächlich getrunken wird, ist dabei nicht entscheidend. Daher fällt unter »Abgabe« auch, wenn Minderjährigen Alkohol ausgehändigt wird, den sie im Auftrag von Erwachsenen (Volljährigen, über 18-Jährigen), beispielsweise ihren Eltern, kaufen. Gewerbetreibende und Veranstalter verstoßen zudem gegen das Abgabeverbot, wenn sie Erwachsenen Alkohol überlassen, die das Getränk/Lebensmittel erkennbar an Kinder und Jugendliche, die es noch nicht erhalten dürfen, weiterreichen.

Außerdem dürfen Gewerbeinhaber und Veranstalter nicht dulden, dass Minderjährige in ihrem Verantwortungsbereich entgegen den gesetzlichen Bestimmungen Alkohol konsumieren, auch wenn sie diesen selbst mitgebracht haben.

Für gastronomische Veranstaltungen, bei denen Alkohol zu einem Pauschaltarif abgegeben wird (»All-inclusive-Party«, »Flatrate-Party«), gelten die üblichen Beschränkungen des Jugendschutzgesetzes. Außerdem gelten die zeitlichen Beschränkungen für Gaststätten. Die zuständige Behörde kann auch anordnen, dass Minderjährige gar nicht an der Veranstaltung teilnehmen dürfen. Zudem gibt es im Gaststättengesetz (hierfür sind inzwischen die Bundesländer zuständig) für Gewerbetreibende das Verbot, an erkennbar Betrunkene Alkohol auszuschenken.